(vom 30. Januar 1992, zuletzt 13. April 2010)
Ja, gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 17)
Für Menschen, die an einer Psychose, Suchtkrankheit, einer anderen krankhaften seelischen oder geistigen Störung oder an einer seelischen oder geistigen Behinderung leiden oder gelitten haben oder bei denen Anzeichen dafür vorliegen (§ 1)
Krankenhäuser (§ 11)
Keine Angaben
In welcher Form ist der Patient unterzubringen?
In der Art, dass der Anspruch auf eine nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Heilbehandlung wahrgenommen werden kann; Behandlungsplan ist zu erstellen auf Basis der Untersuchungsergebnisse (§ 17)
Die Verwaltungsbehörde (§ 14)
Nein (keine Angabe in § 19)
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht,
1. dass der Untergebrachte sich selbst tötet oder einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden zufügt,
2. dass der Untergebrachte gewalttätig wird und andere Patienten, Mitarbeiter des Krankenhauses oder Besucher gefährdet oder dass er erheblichen materiellen Schaden anrichtet, droht,
3. dass der Untergebrachte die Einrichtung ohne Erlaubnis verlässt
und wenn der Gefahr nicht anderweitig begegnet werden kann. (§ 19)
Er ist ärztlich zu überwachen (§ 19).
Anordnung, Begründung und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren (§ 19)
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen (§ 7)
Keine Angaben
Muss für Behandelten zumutbar sein und darf sein Leben nicht gefährden (§ 17)
Keine Angaben
Kann Belastungsurlaub gestattet werden?
Untergebrachten kann Urlaub bis zur Dauer von zwei Wochen durch den Ärztlichen Leiter des Krankenhauses oder einen von ihm bestimmten anderen Arzt gewährt werden (§ 24)
Keine Angaben
Unterbringung soll nach Möglichkeit aufgelockert und in weitgehend freien Formen durchgeführt werden (§ 23)
Vorsorgende und nachsorgende Hilfen (§ 3)
Selbständige Lebensführung in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 3)
Keine direkte Regelung für Beschwerden, aber der Untergebrachte ist berechtigt, unmittelbar mit dem Ausschuss und den Besuchskommissionen sowie deren Mitgliedern zu korrespondieren (§ 29)
In § 29 vorgeschrieben, Ausschuss richtet Kommission ein, diese besucht mindestens einmal jährlich die Einrichtungen; Zusammensetzung: Keine weiteren Regelungen
Werden Daten zur Unterbringung und zu Zwangsmaßnahmen erfasst?
Ja, es werden Daten zu Fixierungen ohne Sitzwache (Anzahl und Dauer nach Stunden), Fixierungen mit Sitzwache (Anzahl und Dauer nach Stunden), Absonderungen (Anzahl und Dauer nach Stunden), medizinische Zwangsbehandlung (Anzahl) erfasst. Die Daten sind von den Kliniken jeweils pro Patienten (anonymisiert) zu erfassen (§ 19)