(vom 17. Dezember 1999, zuletzt geändert 14. Dezember 2016)
Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 18).
Welcher Unterbringungszweck ist definiert?
Die Gefahren abwenden und die Betroffenen nach Maßgabe dieses Gesetzes behandeln (§ 10)
In welcher Form ist der Patient unterzubringen?
In der Art, dass der Anspruch auf eine medizinisch notwendige und im Sinne dieses Gesetzes zulässige Behandlung wahrgenommen werden kann; ein individueller Behandlungsplan ist zu erstellen (§ 18)
Die örtliche Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst (§ 12)
Ja, Richtervorbehalt analog § 18 Abs. 6 bei über einen längeren Zeitraum andauernden oder sich regelmäßig wiederholenden Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 (§ 20)
Besondere Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung besonderer Rechtsgüter Dritter, dürfen nur dann angeordnet werden, soweit und solange die Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen abgewendet werden kann. (§ 20)
Bedürfen der ärztlichen Anordnung und Überwachung; eine Beobachtung durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes ist verboten, darf nur durch Einsatz von Personal erfolgen (§ 20)
Anordnung, Begründung und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren und der Verfahrenspflegerin, dem Verfahrenspfleger, den Verfahrensbevollmächtigten und der gesetzlichen Vertretung der Betroffenen unverzüglich mitzuteilen (§ 20).
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Zur Durchführung einer Zwangsbehandlung darf unter nachfolgenden Voraussetzungen unmittelbarer Zwang angewandt werden, wenn:
Die Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung (§ 18)
Die Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, ihrer maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung sind durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu dokumentieren und nachzubesprechen, sobald es der Gesundheitszustand der Betroffenen zulässt (§ 18),
Keine Angaben
Es besteht das Recht auf Nutzung von Telekommunikationsmitteln, Beschränkungen analog Besuch (§ 22).
Kann Belastungsurlaub gestattet werden?
Die ärztliche Leitung kann bis zu zehn Tage beurlauben, Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden sein (§ 25).
Keine Angaben
Medizinische und psychosoziale Vorsorge- und Nachsorgemaßnahmen (§ 3)
Ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen, sowie Anordnungen von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen vermeiden (§ 3)
Die Besuchskommission ist in § 23 vorgeschrieben; sie soll einmal in 12 Monaten die Einrichtungen besuchen; Zusammensetzung:
Werden Daten zur Unterbringung und zu Zwangsmaßnahmen erfasst?
Ja, es werden Daten zur Unterbringung, insbesondere zu Rechtsgrundlage, Verfahren, Entlassung, Dauer, Hauptdiagnose, sowie Alter erfasst und im Rahmen der Zwangsmaßnahmen zu Art, Dauer, Anordnung, gerichtliche Einwilligung (§ 32)