(vom 21. Dezember 2000, zuletzt geändert 28. Juli 2015)
Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 22).
Für Personen, die an einer Psychose, einer Suchtkrankheit, einer anderen krankhaften seelischen Störung oder an einer seelischen Behinderung leiden oder gelitten haben (§ 1)
Durch Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der psychischen Krankheit oder der seelischen Behinderung die Gefahren abwenden (§ 10)
In welcher Form ist der Patient unterzubringen?
In der Art, dass Anspruch auf eine nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis notwendige, angemessene und rechtlich zulässige Behandlung wahrgenommen werden kann; ein Behandlungsplan ist unverzüglich zu erstellen (§ 22, 23)
Die Ortspolizeibehörde (§ 14)
Nein (keine Angabe in § 31)
Besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind nur dann zulässig, wenn und solange von der Patientin oder dem Patienten die gegenwärtige Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbstverletzung, der Selbsttötung oder der Flucht ausgeht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. (§ 31)
Angemessene und regelmäßige Überwachung und ständige Betreuung teilweise zu gewährleisten (§ 31)
Art, Beginn und Ende einer besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahme sowie die Gründe für ihre Anordnung sind zu dokumentieren (§ 31).
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Er ist vorher anzudrohen, außer Umstände machen dies entbehrlich, da unmittelbarer Zwang sofort anzuwenden ist (§ 33).
Durch Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der psychischen Krankheit oder der seelischen Behinderung die Gefahren abwenden (§ 22)
Behandlung nach Abs. 3 darf nur die ärztliche Leitung der Einrichtung anordnen; Patient ist zu überwachen; Art, Beginn und Ende der Behandlung, die maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung sowie die Überwachung sind zu dokumentieren (§ 22)
Keine Angaben
Vorschriften zum Schrift- und Paketverkehr gelten analog (§ 27)
Leitung der Einrichtung kann bis zu zehn Tage Belastungsurlaub gewähren, wenn der Zweck der Unterbringung dadurch nicht beeinträchtigt wird und eine Gefahr für Gesundheit, Leben oder andere bedeutende Rechtsgüter Dritter nicht zu befürchten ist; Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden sein (§ 29).
Urlaubsregelungen gelten ebenso für den stundenweise gewährten Ausgang (§ 29).
Keine Angaben
Beratende, ambulant und stationär behandelnde, komplementäre und rehabilitative Angebote (§ 5)
Der Patient hat das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie oder ihn selbst betreffen, an die ärztliche Leiterin oder den ärztlichen Leiter der Einrichtung und an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zu wenden. Der Patient hat im Rahmen der §§ 27, 28 und 29 das Recht, sich auch an andere Stellen zu wenden, die die Interessen von Patienten wahrnehmen. Ist ein Patient gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm, so ist in Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Patient in dieser verständigen kann (§ 37).
Auch im Rahmen der Besuche einer Besuchskommission, sollen die Patienten die Möglichkeit haben, Wünsche und Beschwerden vorzutragen (§ 36).
Die Besuchskommission ist in § 23 vorgeschrieben; sie soll mindestens einmal jährlich die Einrichtungen besuchen. Zusammensetzung:
Werden Daten zur Unterbringung und zu Zwangsmaßnahmen erfasst?
Es werden derzeit keine Daten erhoben.