Mit seinem Urteil vom 26.02.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das bisherige Verbot geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) für nichtig erklärt, zugleich aber detaillierte Rahmenbedingungen für eine gesetzliche Neuregelung benannt. Demnach sind insbesondere an die Freiverantwortlichkeit, also die Selbstbestimmtheit, Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit des Suizidwunsches hohe Anforderungen zu stellen. Das BMG hat in Folge die DGPPN um eine Stellungnahme gebeten, wie aus ihrer fachlichen Sicht eine Neuregelung der Suizidhilfe aussehen könnte. In dieser Stellungnahme betont die DGPPN vor allem, dass Suizidassistenz keine ärztliche Aufgabe ist und positioniert sich auch zu zentralen Fragen, die sich für eine Neuregelung ergeben. Diese betreffen insbesondere die Beratung suizidwilliger Menschen, die Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit bei assistierten Suiziden und die Rolle von Ärzten und insbesondere Psychiatern in diesen Belangen.